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AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der wiró design agency

Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") bilden das Fundament einer vertrauensvollen und effektiven Kooperation zwischen der wiró design agency, ansässig in Northeimer Wende 22, 30419 Hannover (nachfolgend "Agentur/Store"), und den Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"), ebenso wie zwischen der wiró design agency, ansässig in Northeimer Wende 22, 30419 Hannover (nachfolgend "Agentur/Store"), und den Kunden (nachfolgend "Verbraucher").

Unser Unternehmen konzentriert sich auf Unternehmenskunden und umfasst vielfältige Agenturleistungen. Dazu zählen insbesondere Beratung, Marketingentwicklung (Online, Content, Inbound, Outbound und Social Media), strategische Beratung, Konzeption, Kreation, Copywriting, SEO/SEA, Entwicklung und Umsetzung, umfassende Lösungen über verschiedene Kanäle hinweg, Entwicklungsleistungen, Performance-Marketing, Cross-Channel, Retargeting und Remarketing sowie Überwachung. Zudem zählen Affiliate-Marketing und E-Commerce-Handel zu unserem Tätigkeitsbereich. Auf unserer Website finden Sie detaillierte Kontaktdaten sowie umfassende Informationen über unser Unternehmen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichermaßen für Kunden, die in der Rolle des Auftraggebers oder Verbrauchers auftreten.

Stand: 10. August 2023

Teil 1 - Geltungsbereich, Definitionen und Grundlagen des Vertrages

1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) sind Bestandteil der zwischen der Agentur und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge nebst Folgeaufträgen gleicher Art, die im Rahmen einer andauernden und beabsichtigten Geschäftsbeziehung erbracht werden, selbst wenn die AGB im Hinblick auf eine konkrete Leistung nicht ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Es gelten die AGB, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

1.3. Individuelle Abreden der Vertragsparteien, die von diesen AGB abweichen, haben Vorrang, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für Vereinbarungen zur Aufhebung der Schriftform.

1.4. Leistungsbeschreibungen, Preislisten, Tarife, technische Spezifikationen sowie rechtliche und sonstige spezielle Hinweise, sofern bereitgestellt, sind Bestandteil des Vertrags und haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5. Besondere Bestimmungen innerhalb dieser AGB haben Vorrang, falls sie im Widerspruch zu den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB stehen.

1.6. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn die Agentur ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Das Unterlassen einer Ablehnung entgegenstehender AGB des Auftraggebers stellt keine Zustimmung dar.

1.7. Die Agentur behält sich das Recht vor, für zusätzliche und gesonderte Leistungen zusätzliche Bedingungen festzulegen. Diese zusätzlichen Bedingungen werden dem Auftraggeber klar kommuniziert. Sollten diese zusätzlichen Bedingungen im Widerspruch zu diesen AGB stehen, haben die zusätzlichen Bedingungen Vorrang.

2. Definitionen

2.1. Unter dem Begriff "Software" werden ausführbare Programme sowie die dazugehörigen Funktionen, Daten und Gestaltungselemente verstanden. Hierbei umfassen die Software-Anwendungen Anwendungsprogramme, Applikationen und Webseiten.

2.2. "Dauerschuldverträge" sind Verträge, die für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, wie zum Beispiel Pflege- und Wartungsverträge oder Aboverträge wie der Blickfangvertrag.

2.3. Als "Vertragsparteien" werden der Auftraggeber und die Agentur gemeinsam bezeichnet.

2.4. Das "Werk" stellt das Ergebnis der Agenturleistung dar, insbesondere die Inhalte, Produkte oder Software, die gemäß diesen AGB erstellt werden.

2.5. "Inhalte" umfassen sämtliche Informationen und Materialien, einschließlich Fotografien, Grafiken, Logos, Videos, Texte, Quellcodes, Werbemittel, Daten, Angaben zu Orten und Personen sowie Links.

2.6. "Onlinepräsenzen" bezieht sich auf sämtliche Onlinekonten, Accounts, Profile, Webseiten usw., einschließlich der dazugehörigen Inhalte, Kontakte und Daten.

3. Angebote und Ablehnungsbefugnis

3.1. Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten, Prospekten usw. dienen nicht als verbindliche Angebote.

3.2. Die Angebote der Agentur sind unverbindlich und können von der Agentur angenommen oder abgelehnt werden.

3.3. Vertragsanfragen (einschließlich Auftrags- und sonstiger Leistungsanfragen) an die Agentur begründen erst nach ihrer Annahme eine vertragliche Beziehung zur Agentur. Die Agentur kann Vertragsanfragen ablehnen.

3.4. Angebote der Agentur gelten für 14 Tage, sofern keine anderen Angaben vorliegen.

3.5. Die Agentur behält sich vor, ohne Anerkennung einer Prüfpflicht, angenommene Werbeaufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses abzulehnen oder zu sperren, falls der Inhalt gegen geltende Gesetze, behördliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstößt. Ebenso kann die Agentur eine Ablehnung oder Sperrung vornehmen, wenn der Inhalt aufgrund einer Beanstandung durch den Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder wenn die Veröffentlichung aufgrund des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form einheitlichen und sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Agentur als unzumutbar erscheint.

3.6. Falls ein Auftrag abgelehnt oder gesperrt wird, informiert die Agentur den Auftraggeber entsprechend. Es sind keinerlei Ansprüche gegen die Agentur aus einer derartigen Ablehnung oder Sperrung ableitbar.

3.7. Die Agentur/Store kann jederzeit besondere Angebote auf ihrer Website präsentieren, die im Vergleich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorteilhaftere Konditionen bieten, wie beispielsweise in Bezug auf Zahlungen oder das erweiterte Widerrufsrecht. Diese verbesserten Bedingungen gelten während der Dauer des Sonderangebots und nur für die spezifischen Produkte, die von der Agentur/Store im Zusammenhang damit angeboten werden. Die Agentur behält sich das Recht vor, solche Sonderangebote jederzeit zurückzuziehen. Bei Kündigung oder Widerruf eines solchen Sonderangebots bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverändert in Kraft. Angebote für bestimmte Produkte auf der Website sind lediglich für begrenzte Zeiträume gültig und gelten bis zur Erschöpfung der Produkte oder der Ausbuchung/Auslastung der Dienstleistungen.

4. Vertragsschluss

4.1. Sofern nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart und sofern das Angebot von einem Auftraggeber eingeht, kommt ein Dienstleistungsvertrag entweder durch schriftliche oder E-Mail-Bestätigung seitens der Agentur oder durch die auftragsgemäße Ausführung der Leistung zustande. Wenn das Angebot von der Agentur kommt, wird der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers, unter Beachtung dieser AGB, abgeschlossen.

4.2. Bei Aufträgen durch Werbeagenturen gilt im Zweifel die Werbeagentur als Vertragspartner, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Um als Werbungtreibender Auftraggeber zu gelten, muss dies von der Werbeagentur explizit und namentlich bekannt gegeben werden. Die Agentur ist befugt, von der Werbeagentur einen Nachweis hierzu zu fordern.

4.3. Werbung für Waren oder Dienstleistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder anderen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner- oder Pop-up-Werbung) erfordert eine zusätzliche schriftliche oder per E-Mail geschlossene Vereinbarung.

4.4 Um eine Bestellung über die Website durchzuführen, muss der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Mit der Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Bestimmungen vollständig einzuhalten. Der Kunde erkennt zudem an, alle Informationen bezüglich persönlicher Daten und Cookies gelesen zu haben, und stimmt der Verwendung gemäß der Datenschutzrichtlinie der Agentur zu.

4.5 Ein Kaufvertrag wird geschlossen, sobald die Agentur/Store die Bestellung des Kunden bestätigt hat. Diese Bestätigung erfolgt in Form einer per E-Mail versandten Auftragsbestätigung. Kunden wird empfohlen, die Bestellbestätigung für eventuelle zukünftige Kontakte mit dem Kundenservice der Agentur aufzubewahren. Der Kunde hat das Recht, die Bestellung zu stornieren, solange sie noch nicht von der Agentur/Store bestätigt wurde. Im Falle einer Stornierung werden sämtliche Zahlungen, die der Kunde oder sein Zahlungs- oder Kreditkartenunternehmen im Zusammenhang mit der Bestellung geleistet hat, von der Agentur/Store erstattet.

4.6 Die wiró design agency agiert sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich. Sie verkauft E-Commerce-Artikel an Privatpersonen über den Webstore und bietet diverse Serviceleistungen für Unternehmen an.

4,7 Die Agentur stellt einen Zahlungsbeleg mit allen gekauften Waren einschließlich Mehrwertsteuer sowie den während des Bestellvorgangs angegebenen Kundendaten zur Verfügung.

5. Nachträgliche Änderungen und Change Requests

5.1. Sollte der Auftraggeber im Verlauf des Vertrags Änderungen an den festgelegten Leistungen wünschen oder falls die vom Auftraggeber bereitgestellten Umstände sich nach der Abgabe eines Angebots durch die Agentur oder nach Vertragsschluss verändern, ist die Agentur berechtigt, ein Angebot bezüglich der Mehr- oder Minderkosten zu unterbreiten. Dies gilt, es sei denn, es wurde eine Vergütung auf Basis von Aufwandsarbeit vereinbart oder der Auftraggeber hat ausdrücklich auf ein separates Angebot verzichtet.

5.2. Während die Entscheidung des Auftraggebers über die Annahme oder Ablehnung des Angebots noch aussteht, setzt die Agentur die Arbeit an den betroffenen Leistungen gemäß dem Angebot aus. Dies geschieht, sofern die spätere Annahme des Angebots durch den Auftraggeber eine zusätzliche Arbeitsbelastung nach sich ziehen würde. In diesem Fall verlängern sich die festgelegten Lieferfristen entsprechend.

5.3 Jede Überarbeitungsanfrage, die von einem Kunden des Blickfang-Abomodells eingereicht wird, wird in seine persönliche Anfrage-Warteschlange aufgenommen. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Jede Überarbeitungsanfrage wird sorgfältig und systematisch von der Agentur bearbeitet, wobei besondere Aufmerksamkeit auf Details gelegt wird, um hochwertige Anpassungen und Korrekturen sicherzustellen.

5.4  Eine übermäßige und unverhältnismäßige Anzahl von Anpassungsanfragen kann zu einer erforderlichen Verlängerung des Abonnementzeitraums führen. Die Bearbeitung einer großen Menge von Überarbeitungen kann zeitaufwendig und ressourcenintensiv sein. Diese Maßnahme wird ergriffen, um einen effizienten Ablauf für alle Beteiligten sicherzustellen.

6. Ort und Zeit der Tätigkeit

6.1. Die Agentur genießt in Bezug auf die Art der Durchführung der vereinbarten Einzelaufträge Freiheit in Bezug auf Ort und Zeit.

6.2.Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer einzusetzen, sofern dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt werden, insbesondere solche, die sich auf die direkte Leistungserbringung durch die Agentur (z. B. aufgrund ihrer Fachkompetenz) oder auf Vertraulichkeit und Datenschutz beziehen.

6.3. Die Mitarbeiter der Agentur stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Weisungen werden ausschließlich von den benannten verantwortlichen Mitarbeitern der Agentur erteilt, und diese sind im Namen der Agentur berechtigt und verpflichtet.

7. Fristen und Termine

7.1. Verbindliche Fristen und Termine bestehen nur dann, wenn die Agentur diese ausdrücklich zusagt.

7.2. Verzögerungen in der Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder Umständen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z. B. verspätete Bereitstellung von Inhalten), liegen nicht im Einflussbereich der Agentur. In solchen Fällen ist die Agentur berechtigt, die Erbringung der betroffenen Leistung um den Zeitraum der Behinderung oder Verzögerung plus einer angemessenen Frist zu verschieben. Die Agentur verpflichtet sich im Gegenzug, den Auftraggeber über Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt zu informieren.

Teil 2 - Entwicklungs-, Agentur-, Wartungs- und Beratungsleistungen

8. Auftragsbeschreibung

8.1. Die Dienstleistungen der Agentur umfassen Beratungs-, Entwicklungs-, Umsetzungs- und andere Agenturleistungen. Die genauen Spezifikationen der jeweiligen vertraglichen Leistung, einschließlich Umfang, Anwendungsbereich, Rahmenbedingungen, Funktionen, Dokumentationen sowie Zeit- und Ablaufpläne, ergeben sich aus der zugrunde liegenden Auftragsbeschreibung.

8.2. Die Auftragsbeschreibung unterliegt keiner bestimmten Formvorschrift und kann beispielsweise in Form eines Angebots, einer Auftragsbeschreibung oder eines Lasten- und Pflichtenheftes vorliegen. Die Auftragsbeschreibung sollte jedoch einen für die jeweilige Leistung branchenüblich angemessenen Detailgrad aufweisen. Der Auftraggeber wird die Agentur umgehend auf etwaige Detailierungslücken hinweisen und die Agentur nach bestem Wissen und Können bei einer erforderlichen weiteren Detaillierung unterstützen.

8.3. Falls die Auftragsbeschreibung unzureichend ist oder ihr Umfang in bestimmten Fällen unklar bleibt, umfassen die zu erbringenden Leistungen die branchenüblichen Aufgaben, die erforderlich sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.

8.4. Änderungen an der Auftragsbeschreibung nach Vertragsschluss bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch den jeweiligen Vertragspartner.

8.5. Wenn die vertraglichen Leistungen darauf abzielen, einen ausdrücklich schriftlich vereinbarten spezifischen Erfolg zu erreichen (z. B. die Erstellung eines bestimmten Werkes oder das Erreichen bestimmter Erfolgszahlen), handelt es sich in diesem Umfang um einen Werkvertrag. Andernfalls liegt ein Dienstvertrag vor.

8.6. Schulung der Anwender, Dokumentation, Reports, Einweisung, Workshops, Installation und Wartung sind kein Nebenbestandteil der Leistungen der Agentur und müssen gesondert vereinbart werden.

9. Wartungs- und Serviceleistungen

9.1. Die reinen laufenden Wartungs- und Serviceleistungen umfassen keine Beratung- und Weiterentwicklung. Über diese Leistungen ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. D.h. ohne ausdrückliche Vereinbarung, sind keine Leistungen umfasst, die über die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der zu wartenden Sache (z.B. Software oder Werbemittel) hinausgehen und z.B. Änderung des Funktionsumfangs, andere Einsatzgebiete oder individuelle Anpassung in optischer oder inhaltlicher Hinsicht betreffen.

9.2. Ebenfalls nicht zu laufenden Wartungs- und Serviceleistungen gehören Anpassungen aufgrund von technischen Änderungen, die zur Folge haben, dass wesentliche Funktionen oder Schnittstellen der zu wartenden Sache im Wesentlichen neu erstellt werden müssen. Dazu gehören insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch den Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Änderungen der zu wartenden Sache.

9.3. Für planbare Arbeiten soll mit ausreichendem Vorlauf ein entsprechender Termin gemeinsam gefunden werden, der die Verfügbarkeit des Systems so wenig wie möglich einschränkt. Grundsätzlich wird die Durchführung planbarer Arbeiten mit einem Vorlauf von 3 Tagen mit dem Auftraggeber abgestimmt. Als planbar gelten Arbeiten und Tätigkeiten, die im Vorfeld bekannt sind und zeitunkritisch sind, die zu wartende Sache aber unter Umständen für einen gewissen Zeitraum dem Auftraggeber nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung steht.

10. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

10.1. Die Vertragsparteien arbeiten in vertrauensvoller Zusammenarbeit und informieren sich unverzüglich gegenseitig über Abweichungen vom vereinbarten Vorgehen oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen.

10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich vereinbarten Leistungen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen und Datenmaterial, sofern die Mitwirkung des Auftraggebers dies erfordert.

10.3. Sofern für die Leistungserbringung der Agentur notwendig und nicht von ihr zu erbringen ist, obliegt es dem Auftraggeber: (i) technische Einrichtungen wie Hardware oder Datenübertragungsleitungen funktionsfähig zur Verfügung zu stellen; (ii) die Zugangsdaten bereitzustellen; (iii) bei Testläufen und Abnahmetests entsprechendes Personal zur Verfügung zu stellen.

10.4. Die Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Auftraggebers erfolgen für die Agentur kostenfrei.

10.5. Sollte die Agentur aufgrund mangelnder oder unzureichender Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers die Leistungen nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand erbringen können, behält sich die Agentur vor, die dadurch entstehenden Mehraufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

10.6. In regelmäßigen Abständen, die gemeinsam festgelegt werden, tauschen sich die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung aus, um gegebenenfalls koordinierend in den Ablauf des Vertrags eingreifen zu können.

10.7. Wenn der Auftraggeber feststellt, dass seine eigenen Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, mehrdeutig oder undurchführbar sind, ist er verpflichtet, dies umgehend der Agentur mitzuteilen und die möglichen Auswirkungen aufzuzeigen.

10.8.Die Kommunikation zwischen der Agentur und dem Auftraggeber sollte effizient erfolgen, d.h. schnell und fehlerfrei. Der Auftraggeber hat dabei etwaige formelle Kommunikationsvoraussetzungen zu beachten, sofern diese ihm mitgeteilt oder bekannt gemacht wurden und ihre Erfüllung ihm zumutbar ist. Dies betrifft insbesondere die Verwendung von Ticketing-Systemen sowie präzise Beschreibungen von Problemen, Symptomen, technischen Störungen usw. Das Nichteinhalten der formellen Kommunikationsvoraussetzungen begründet keine Rechte oder Pflichten des Auftraggebers gegenüber der Agentur.

11. Ausschluss rechtlicher Prüfung, Beratung und Mitwirkungspflichten

11.1. Die Leistungen der Agentur beinhalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (z.B. in Bezug auf Marken-, Urheber-, Datenschutz- oder Wettbewerbsrecht) sowie keine Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten des Auftraggebers (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, Prüfungspflichten bei Verlinkung, Medienrechtliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen usw.).

11.2. Im Falle berechtigter Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme kann die Agentur vom Auftraggeber verlangen, die Freigabe zu bestätigen, bevor sie die Maßnahme durchführt.

11.3. Rechtliche Unterlagen, die von der Agentur zur Verfügung gestellt werden (z.B. Ergänzungen zur Datenschutzerklärung), sind rechtliche Muster ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Auftraggeber hat die Verantwortung, diese Unterlagen individuell zu überprüfen.

11.4.Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen und Schäden frei, die auf Rechtsverstöße zurückzuführen sind, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.

12. Gestellung von Inhalten

12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, rechtzeitig und in dem erforderlichen Format oder den technischen Vorgaben entsprechende Inhalte zur Verfügung zu stellen, bevor diese genutzt werden (z.B. als Werbemittel, für die Schaltung oder im Rahmen von Webseiten). Der Auftraggeber trägt die Kosten und das Risiko der Übermittlung.

12.2. Die gelieferten Inhalte müssen frei von Schadsoftware und sonstigen schädlichen Elementen sein. Der Auftraggeber hat angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu verwenden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Sollten schädliche Elemente in übermittelten Dateien festgestellt werden, wird die Agentur diese Dateien nicht verwenden und sie bei Bedarf zur Schadensvermeidung oder -begrenzung löschen. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber keine Ansprüche jeglicher Art auf Schadensersatz. Falls solche Elemente Schaden verursacht haben, behält sich die Agentur das Recht vor, Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.

12.3. Die Pflicht der Agentur zur Aufbewahrung von zur Verfügung gestellten Inhalten endet nach Ablauf von 3 Monaten seit der letzten Verwendung. Materialien und Unterlagen des Auftraggebers, wie Datenträger oder Fotos, werden nur auf Verlangen und auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zurückgesandt.

13. Sicherstellung und Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber der Agentur

13.1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung in keiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Dies schließt Inhalte und Quellen ein, die der Auftraggeber der Agentur für deren Aufgabenempfehlung oder -vorschlag zur Verfügung stellt.

13.2. Der Auftraggeber garantiert insbesondere, alle erforderlichen Rechte für die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte zu besitzen und dabei keine Rechte Dritter (z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Marken- oder Persönlichkeitsrechte usw.) oder gesetzliche Bestimmungen zu verletzen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm oder Dritten in seinem Auftrag bereitgestellten Inhalte.

13.3. Der Auftraggeber entlastet die Agentur von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus den Inhalten des Auftraggebers ergeben. Er wird die Agentur bei der notwendigen Rechtsverteidigung unterstützen und die Kosten dafür tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur rechtzeitig schriftlich über Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen in Bezug auf Rechte Dritter zu informieren.

13.4. Der Auftraggeber überträgt der Agentur sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte in Online-Medien jeglicher Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Einstellung in Datenbanken und Bereitstellung zum Abruf, Entnahme und Abruf aus Datenbanken. Dies erfolgt zeitlich und inhaltlich im für die Auftragserfüllung notwendigen Umfang.

15. Rechte an Onlinepräsenzen und Daten

15.1. Ungeachtet dieser Vereinbarung wird der Auftraggeber Inhaber von Onlinepräsenzen, sofern die Agentur im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung solche für den Auftraggeber erstellt, erwirbt oder anderweitig beschafft oder sie ausdrücklich an den Auftraggeber überträgt.

15.2. Falls die Inhaberschaft nicht übertragen werden kann (z.B. aufgrund von Plattform-AGB oder wenn die Agentur Inhalte/Daten auf der Onlinepräsenz verwaltet), gewährt die Agentur dem Auftraggeber ein Verfügungs- und Nutzungsberechtigung in einem Umfang, der der Inhaberschaft möglichst nahekommt. Dies kann die Gewährung von Administrationsrechten oder die Herausgabe von Daten umfassen.

15.3. Weiterhin behält die Agentur die Rechte an den Onlinepräsenzen, auch wenn sie beispielsweise betriebliche oder private Onlinepräsenzen ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Vertragserfüllung einsetzt.

 16. Herausgabe von Vorlagen, Entwürfen und Quellcode

16.1. Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien und andere Arbeitsmittel, die von der Agentur erstellt wurden, um die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen (nachfolgend als "Vorlagen" bezeichnet), bleiben Eigentum der Agentur. Wenn der Auftraggeber die Herausgabe wünscht, muss dies gesondert vereinbart und vergütet werden.

16.2. Falls die Herausgabe des Quellcodes vereinbart oder anderweitig vorgesehen ist (z.B. durch eine Open-Source-Lizenz), reicht die digitale Übergabe oder der Zugriff auf den Quellcode aus. Der Auftraggeber darf den Quellcode nur verwenden, wenn die Agentur eine Fehlerbehebung, Änderung oder Erweiterung der Anwendung innerhalb einer angemessenen Frist nicht durchführen kann oder möchte. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass er möglicherweise Entwicklerlizenzen von Drittanbietern für die verwendeten Komponenten benötigt. Sofern der Quellcode nicht unter einer Open Content Lizenz steht, darf er, sofern nicht anders vereinbart, nicht außerhalb des vertraglichen Rahmens mit der Agentur verwendet werden.

16.3. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht. Die Agentur ist spätestens 6 Monate nach Vertragsende berechtigt, die Vorlagen und den Quellcode zu löschen.

17. Angebote, Präsentationen und Pitches

17.1. Die Agentur entwickelt konzeptionelle und gestalterische Vorschläge mit dem Ziel der weiteren Beauftragung durch den Auftraggeber. Dies geschieht gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung (Präsentationshonorar), sofern nicht anders vereinbart.

17.2. Die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur in diesen Vorschlägen erstellten Arbeiten verbleiben auch bei Zahlung des Präsentationshonorars bei der Agentur. Der Auftraggeber erwirbt diese Rechte erst mit einer gesonderten Vergütung bei Erteilung des Auftrags zur Realisierung.

18. Abnahme

18.1. Diese Abnahmeregelungen gelten nur im Rahmen eines Werkvertrags.

18.2. Die Abnahme betrifft die vertraglich geschuldete Leistung gemäß der Auftragsbeschreibung.

18.3. Die Voraussetzung für die Abnahme ist die vollständige Übergabe der Leistungsergebnisse durch die Agentur und die Benachrichtigung des Auftraggebers über die Abnahmebereitschaft. Die Übergabe der für die Abnahme notwendigen Ergebnisse stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar.

18.4. Der Auftraggeber hat innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

18.5. Falls die Abnahme fehlschlägt, muss der Auftraggeber der Agentur eine Liste der Mängel vorlegen, die die Abnahme verhindern. Nach einer angemessenen Frist muss die Agentur eine mängelfreie und abnahmefähige Version der Leistung bereitstellen. Bei der anschließenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel überprüft, die einzeln isoliert überprüfbar sind.

18.6. Nach erfolgreicher Prüfung muss der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen schriftlich (per E-Mail ausreichend) die Abnahme der Arbeitsergebnisse erklären.

18.7. Sofern keine wesentlichen Mängel gemeldet werden, gelten die Leistungsergebnisse nach 2 Wochen ab Vorlage zur Abnahme als abgenommen.

18.8. Unbedeutende Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Solche Mängel müssen im Abnahmeprotokoll einzeln aufgeführt werden.

18.9. Die vertragliche Leistung kann in Teilabschnitten erbracht werden. Die Agentur kann den Auftraggeber zur Teil- oder Zwischenabnahme auffordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs sachlich gerechtfertigt und für den Auftraggeber zumutbar ist.

18.10. Die Regelungen zur Abnahme, Gewährleistung und Vergütung gelten für die jeweiligen Teilabschnitte. Änderungsanfragen des Auftraggebers, die von bereits abgenommenen Teilabschnitten abweichen, sind gesondert zu vergüten oder können zur automatischen Verlängerung des Blickfang-Abonnements führen.

Teil 3 - Gewährleistung und Haftung

19. Ansprüche bei Sachmängeln

19.1. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Abweichungen von der vereinbarten oder erwarteten Beschaffenheit unerheblich sind oder die Gebrauchstauglichkeit gemäß dem Vertragszweck nur geringfügig beeinträchtigt ist. Die Angaben in der Auftragsbeschreibung gelten ohne separate schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie oder Zusicherung spezifischer Eigenschaften.

19.2. Die Agentur ist dazu verpflichtet, Software so zu entwickeln, dass sie ein Antwortzeit- und Funktionsverhalten aufweist, das vergleichbar mit anderer branchenüblicher Software ist, wenn ähnliche Internetverbindungen, technische Ausstattung der Endnutzer und Serverumgebungen berücksichtigt werden. Websites und ähnliche Online-Angebote müssen mit den zum Vertragszeitpunkt branchenüblichen Browsern und Auflösungen kompatibel sein. Browser-Versionen, die vor über einem Jahr veröffentlicht wurden, und Browser/Bildschirmauflösungen, die weniger als 10% Marktanteil haben, gelten nicht als branchenüblich.

19.3. Bei Updates, Upgrades oder neuen Softwareversionen beschränken sich Mängelansprüche auf die Verbesserungen im Vergleich zur vorherigen Version.

19.4. Wenn der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung verlangt, kann die Agentur zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder alternativer Ersatzleistung wählen. Wenn der Auftraggeber nach einer erfolglosen ersten Fristsetzung eine weitere angemessene Frist setzt und diese ebenfalls ergebnislos verstreicht, oder wenn mehrere Nacherfüllungsversuche erfolglos bleiben, kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz verlangen. Nacherfüllung kann auch durch Bereitstellung einer neuen Softwareversion oder eines Workarounds erfolgen. Wenn der Mangel die Funktionalität nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt, kann die Agentur den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Planung beheben, unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche.

19.5. Mängel müssen schriftlich (per E-Mail ausreichend) durch eine nachvollziehbare Beschreibung der Fehlererscheinungen, unterstützt durch Aufzeichnungen, Screenshots oder andere veranschaulichende Unterlagen, gemeldet werden. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

19.6. Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder Software durch den Auftraggeber oder Dritte führen zum Verlust von Mängelansprüchen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass diese Änderungen nicht für den Mangel verantwortlich sind. Die Agentur haftet auch nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.

19.7. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Auftraggeber den vereinbarten Preis abzüglich eines Teils, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels entspricht, beglichen hat.

19.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Abnahme der Leistung. Bei Updates, Upgrades oder neuen Versionen beginnt die Frist jeweils mit deren Abnahme.

19.9. Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen in Abschnitt 22 dieser AGB („Haftung und Schadensersatz“).

20. Einsatz von Leistungen Dritter

20.1. Die folgenden Regeln gelten für den Einsatz von Leistungen Dritter, die von der Agentur im Auftrag des Auftraggebers erbracht werden. Leistungen Dritter beziehen sich auf Dienstleistungen, die im Namen des Auftraggebers von Dritten erworben werden, wie z.B. Nutzungsrechte an Online-Plattformen, Stockbilder oder Open Source Software.

20.2. Wenn Sach- oder Rechtsmängel auf Fehlern von Dritten beruhen und diese nicht im Auftrag der Agentur als Erfüllungsgehilfen handeln, sondern die Agentur lediglich Leistungen Dritter weitergibt, ist die Haftung auf die Abtretung der Mängelansprüche beschränkt, sofern der Dritte nicht im Auftrag der Agentur gehandelt hat (z.B. bei der Integration von Open Source Software). Die Agentur haftet jedoch selbst, wenn die Mangelursache auf eine unsachgemäße Modifikation, Integration oder Behandlung der Leistungen Dritter durch die Agentur zurückzuführen ist.

20.3. Die Agentur ist nicht verantwortlich, wenn Leistungen Dritter eingeschränkt oder eingestellt werden. Wenn der Dritte eine Gebühr erhebt, um seine Leistungen bereitzustellen, kann die Agentur die vereinbarte Vergütung anpassen, wenn der Auftraggeber die Nutzung der Leistungen Dritter fortsetzen möchte und dies zu Lasten der Agentur gehen würde.

21. Verhalten Dritter

21.1. Der Auftraggeber erkennt an, dass das Verhalten Dritter in Online-Medien schwer vorherzusagen ist und die Agentur nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich ist (z.B. negative Kommentare, Protestaktionen usw.).

21.2. Dies gilt nicht, wenn die Agentur das Verhalten Dritter schuldhaft provoziert hat. Die Haftung unterliegt in diesem Fall den Bestimmungen in Abschnitt 6 – Ziffer 22 dieser AGB („Haftung und Schadensersatz“). Bei der Bewertung der Verantwortlichkeit der Agentur werden branchenübliche Verhaltensnormen und vernünftigerweise zu erwartende Verhaltensmuster Dritter berücksichtigt.

21.3. Die Agentur wird den Auftraggeber informieren, wenn das Verhalten Dritter das Ansehen oder die Verkaufsförderung des Auftraggebers erheblich beeinträchtigen könnte.

21.4. Bei konkreten Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder begründeten Anzeichen für einen möglichen Schaden für den Auftraggeber ist die Agentur berechtigt, diese Inhalte zu entfernen (z.B. Kommentare zu löschen) oder Nutzer auszuschließen.

22. Haftung und Schadensersatz

22.1. Die Haftung der Agentur gemäß diesem Vertrag richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:

22.2. Die Agentur haftet uneingeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie für vorsätzlich verursachte Schäden anderer Erfüllungsgehilfen; bei grober Fahrlässigkeit anderer Erfüllungsgehilfen gelten die Regelungen in Abschnitt 6 – Ziffer 22.6 dieser AGB für leichte Fahrlässigkeit.

22.4. Die Agentur haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zur Höhe des Betrags, der von der Zusicherung erfasst war und bei Abgabe der Zusicherung für die Agentur erkennbar war.

22.5. Die Agentur haftet für Produkthaftungsschäden gemäß den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

22.6. Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags darstellen, die für den Vertragsabschluss entscheidend waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn die Agentur diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, beschränkt sich ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens (nachfolgend "typischer Schaden").

22.7. Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den vereinbarten Betrag und auf die Höhe der vertraglichen Vergütung des Auftraggebers für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung aufgetreten ist, begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn sie unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt in der Regel nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.

Teil 4 - Vergütung und Abrechnung

23. Vergütung

23.1. Die Vergütung sowie der Zahlungsplan für die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbeschreibung oder  dem Blickfang Abomodell. Falls keine festgelegte Vergütung vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand. Dabei gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Sätze der Agentur.

23.2. Preisangaben verstehen sich netto und sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

23.3. Sofern nicht anders festgelegt, wird der tatsächliche Aufwand zur Abrechnung herangezogen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Die kleinste abrechenbare Zeiteinheit beträgt 30 Minuten.

23.4. Die Honorare der Agentur können unter Umständen teilweise oder vollständig der Abgabepflicht gemäß § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) unterliegen. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber im Falle der Abgabepflicht gemäß § 27 KSVG verpflichtet ist, dies der Künstlersozialkasse zu melden. Darüber hinaus bestehen gegenüber der Künstlersozialkasse gemäß §§ 28 und 19 KSVG Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten.

23.5. Die Höhe der an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge durch den Auftraggeber ergibt sich aus den §§ 23, 25 und 26 KSVG. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder nicht Gegenstand des Vertrags waren, werden gesondert vergütet. Dabei finden die jeweils aktuellen Sätze der Agentur Anwendung. Diese Regelung gilt auch für Leistungen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, nicht nachvollziehbarer Beanstandungen, unsachgemäßer Nutzung des Systems oder Verletzungen von Pflichten durch den Auftraggeber entstehen.

23.6. Kosten für die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) trägt der Auftraggeber.

23.7. Arbeiten außerhalb der Kernarbeitszeit (werktags 9–17 Uhr), die auf Anweisung des Auftraggebers anfallen, werden mit einem Faktor von 150% berechnet.

23.8. Über die vereinbarte Vergütung hinaus hat die Agentur Anspruch auf Erstattung der zur Leistungserbringung notwendigen Auslagen und Aufwendungen, einschließlich Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen, sofern diese Kosten vorher vom Auftraggeber genehmigt wurden. Die Agentur rechnet diese Auslagen zusammen mit den erbrachten Leistungen oder zeitnah separat ab. Reisekosten werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, entweder auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse oder Flüge der Economy-Klasse (inklusive Gepäck/Mahlzeiten) oder bei Fahrten mit dem PKW mit 0,30 Euro/km netto berechnet. Hierbei wird die schnellste Strecke nach einem handelsüblichen Routenplaner zugrunde gelegt. Bei Entfernungen unter 10 km fallen keine Reisekosten an. Die An- und Abreise erfolgt von der Adresse der Agentur, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

23.9. Bei einer zeitabhängigen Vergütung ist der Auftraggeber verpflichtet, vorgelegte Nachweise über die geleistete Zeit umgehend zu bestätigen. Dies muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt geschehen. Falls der Auftraggeber mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden ist, muss er seine Bedenken innerhalb dieser Frist schriftlich und detailliert mitteilen. Anschließend wird eine Klärung angestrebt, und die Nachweise sind vom Auftraggeber umgehend zu bestätigen. Die Nachweise gelten als bestätigt mit der Zahlung.

24. Abrechnung

24.1. Die Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.

24.2. Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

24.3. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung steht der Agentur eine Vergütung für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen zu.

24.4. Bei werkvertraglichen Leistungen wird die Vergütung, sofern nicht anders vereinbart, mit (Teil-)Abnahme der Leistung fällig. Bei einem Auftragswert über 10.000 Euro hat die Agentur auch ohne spezielle Vereinbarung Anspruch auf 30% des Auftragswerts vor Arbeitsbeginn, 30% zur Mitte der Projektlaufzeit und 40% nach Abnahme. Kosten für Leistungen Dritter, die im Voraus zu erbringen sind, werden vor Leistungserbringung durch die Agentur in Rechnung gestellt.

24.5. Drittkosten (z.B. Kosten für Stockbilder, Werbeausgaben auf Onlineplattformen) und Spesen, die in Abstimmung mit dem Auftraggeber für die Leistungserbringung entstehen, werden entweder direkt vom Auftraggeber an Dritte bezahlt oder in die Abrechnung der Agentur integriert. Etwaige Drittanbieter-Rabatte werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Agentur ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen von der Vorauszahlung der Drittkosten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

24.6. Rechnungen können, sofern keine andere Vereinbarung besteht, elektronisch per E-Mail verschickt oder online zum Download bereitgestellt werden.

24.7. Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge, das heißt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

24.8. Wenn die Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, gilt folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird spätestens 1 Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift durch Vorabinformation angekündigt.

24.9. Bei Zahlungsverzug oder Stundung können Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet werden. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug die laufende Auftragsausführung bis zur Zahlung aussetzen und für die verbleibende Schaltung eine Vorauszahlung verlangen, ohne dadurch weitere Rechte zu beeinträchtigen.

24.10. Wenn objektive Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen, kann die Agentur auch während der Vertragslaufzeit die Leistungserbringung von der Vorauszahlung und Begleichung ausstehender Rechnungsbeträge abhängig machen.

24.11. Für jede Mahnung der Rechnung wird eine Mahngebühr von jeweils 10,00 Euro berechnet. Der Auftraggeber kann einen geringeren Mahnaufwand nachweisen.

24.12. Der Auftraggeber ist verantwortlich für ausreichende Kontodeckung und dafür zu sorgen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn dem Auftraggeber die Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen ist.

24.13. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Einzelabrechnung oder Vorabinformation angegebenen Betrag abweichen, wenn mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird der Gesamtbetrag (Summe aus den Abrechnungen) zum Fälligkeitsdatum eingezogen.

24.14. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der Agentur nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu.

24.15. Falls für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum festgelegt wurde und dieses aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände (z.B. Nichtbereitstellung von Inhalten) nicht eingehalten werden kann, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum abzurechnen, als ob das Projekt ohne Verzögerung zum geplanten Zeitpunkt abgeschlossen worden wäre.

25. Anpassung von Preisen

25.1. Die Agentur behält sich das Recht vor, den ausgewiesenen Preis zu erhöhen, wenn sich die gesetzlichen Steuern und Abgaben ändern oder neue Abgaben oder Steuern auf die Produkte der Agentur erhoben werden.

25.2. Bei Dauerschuldverhältnissen kann die Agentur die vereinbarten Entgelte angemessen anpassen, nachdem eine Ankündigung erfolgt ist. Die Anpassung tritt zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Kraft.

25.3. Preissenkungen treten zum Ende des Abrechnungszeitraums in Kraft, der nach der Preisänderung endet.

25.4. Falls sich die Einkaufspreise für Leistungen Dritter erhöhen, kann diese Erhöhung im gleichen Verhältnis an die Auftraggeber weitergegeben werden.

25.5. Falls der Auftraggeber mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Entgelte kündigen. Bei einer regulären Kündigungsfrist von mehr als 30 Tagen gilt hierbei eine abweichende Kündigungsfrist von 30 Tagen.

Teil 5 - Vertragslaufzeit und Kündigung

26. Vertragslaufzeit

26.1. Bei Verträgen, die als Dauerschuldverhältnisse vereinbart werden, richtet sich die Vertragslaufzeit nach der vereinbarten Vertragsdauer. Sofern die Vertragslaufzeit weder ausdrücklich festgelegt ist noch in den dazugehörigen besonderen Bestimmungen dieser AGB angegeben ist, beträgt sie standardmäßig 12 Monate.

26.2. Der Abrechnungszeitraum von zusätzlichen Optionen (z.B. Serviceleistungen) entspricht dem Abrechnungszeitraum des Hauptvertrags. Wenn eine Option während der Laufzeit des Hauptvertrags hinzugefügt wird, wird die erste Vertragslaufzeit an die verbleibende Laufzeit des Hauptvertrags angepasst.

26.3. Die Kündigung von unselbständigen Optionen innerhalb eines Vertrags beeinträchtigt das Gesamtvertragsverhältnis nicht, es sei denn, der gesamte Vertrag wird gekündigt.

27. Ordentliche Kündigung

27.1. Wenn die Kündigungsfrist weder ausdrücklich festgelegt ist noch in den zugehörigen besonderen Bestimmungen dieser AGB angegeben ist, beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage zum Ende des Vertragszeitraums.

27.2. Die Kündigungsfrist für eigenständig kündbare Teile/Optionen eines Vertrags entspricht der Kündigungsfrist des Hauptvertrags.

27.3. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um denselben Zeitraum, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht.

28. Außerordentliche Kündigung

28.1. Jede Vertragspartei kann Verträge, die diesen AGB zugrunde liegen, aus triftigem Grund außerordentlich kündigen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen durch die andere Vertragspartei nicht eingehalten wurden und nach schriftlicher Aufforderung zur Besserung dies schuldhaft innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt ist.

28.2. Eine außerordentliche Kündigung kann auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung erfolgen, wenn die Fortsetzung des Vertrags angesichts der Umstände und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zumutbar ist.

28.3. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
-die Agentur einen ausdrücklich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält und eine vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, sofern die Agentur nicht für die Verzögerung verantwortlich ist;
-eine Vertragspartei grob gegen ihre Pflichten aus diesem Vertrag oder einem jeweiligen Auftrag verstößt;
-über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

28.4. Die Kündigung ist schriftlich mitzuteilen.

28.5. Nach Vertragsende ist die Agentur nicht mehr verpflichtet, vertragliche Leistungen zu erbringen. Vorbehaltlich etwaiger vereinbarter oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten kann die Agentur sämtliche Daten des Auftraggebers löschen. Die ordnungsgemäße Speicherung und Sicherung der Daten obliegt dem Auftraggeber.

Teil 6 - Vertrags- und Kündigungsbedingungen für Blickfang-Abos

29. Monatlich “Montly Starter”

29.1. Bedingungen für Abonnements: Das Abonnement tritt in Kraft, sobald die erste Zahlung bearbeitet ist. Das Abonnement verlängert sich automatisch monatlich, es sei denn, es wird gekündigt. Der Agentur wird gestattet, die angegebenen Zahlungsarten des Kunden zu speichern und monatlich automatisch zu belasten, bis eine Kündigung erfolgt. Bei Verlängerung wird dem Kunden monatlich die gültige Abogebühr zuzüglich anwendbarer Steuern (wie Mehrwertsteuer, VAT oder GST, sofern nicht im Tarif enthalten) berechnet, bis eine Kündigung erfolgt. Die Agentur behält sich das Recht vor, die Abogebühr für jede monatliche Verlängerung zu ändern. Der Kunde wird über Gebührenänderungen informiert und hat die Möglichkeit, zu kündigen. Ändert sich während der Laufzeit des monatlichen Abonnements die Mehrwertsteuer (oder eine andere relevante Steuer), wird der Bruttopreis entsprechend der nächsten Abrechnung angepasst. Falls die Hauptzahlungsart fehlschlägt, ermächtigt der Kunde die Agentur, eine alternative Zahlungsart im Konto zu verwenden. Wenn keine Ersatzzahlungsarten bereitgestellt werden und die Zahlung nicht möglich ist oder alle Zahlungsarten fehlschlagen, kann die Agentur das Abonnement aussetzen. Der Kunde kann seine Zahlungsinformationen jederzeit in seinem Stripe-Konto bearbeiten. Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum können bei der ersten Transaktion zur Authentifizierung aufgefordert werden. Mit der Authentifizierung ermächtigt der Kunde die Agentur, künftige Zahlungen eigenständig zu belasten. Zusätzliche Belastungen können auftreten, wenn die Agentur die angegebene Zahlungsart für wiederkehrende Abonnements belastet oder bei Hinzufügen oder Ändern von Lizenzen oder Produkten. Kündigungsbedingungen: Das Abonnement kann jederzeit über das Stripe-Konto des Kunden oder den Support der Agentur gekündigt werden. Bei Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach der ursprünglichen Bestellung werden alle Zahlungen erstattet. Bei späterer Kündigung erfolgt keine Rückerstattung, und das Abonnement läuft bis zum Ende des Abrechnungsmonats weiter. Die Agentur behält sich vor, erbrachte Leistungen gemäß dem regulären Stundensatz in Rechnung zu stellen.

30. Quartalsweise “Quarterly Pro”

30.1. Bedingungen für Abonnements: Das Abonnement tritt in Kraft, sobald die erste Zahlung bearbeitet ist. Das Abonnement verlängert sich automatisch quartalsweise, es sei denn, es wird gekündigt. Der Agentur wird gestattet, die angegebenen Zahlungsarten des Kunden zu speichern und monatlich automatisch zu belasten, bis eine Kündigung erfolgt. Bei Verlängerung wird dem Kunden monatlich die gültige Abogebühr zuzüglich anwendbarer Steuern (wie Mehrwertsteuer, VAT oder GST, sofern nicht im Tarif enthalten) berechnet, bis eine Kündigung erfolgt. Die Agentur behält sich das Recht vor, die Abogebühr für jede monatliche Verlängerung zu ändern. Der Kunde wird über Gebührenänderungen informiert und hat die Möglichkeit, zu kündigen. Ändert sich während der Laufzeit des monatlichen Abonnements die Mehrwertsteuer (oder eine andere relevante Steuer), wird der Bruttopreis entsprechend der nächsten Abrechnung angepasst. Falls die Hauptzahlungsart fehlschlägt, ermächtigt der Kunde die Agentur, eine alternative Zahlungsart im Konto zu verwenden. Wenn keine Ersatzzahlungsarten bereitgestellt werden und die Zahlung nicht möglich ist oder alle Zahlungsarten fehlschlagen, kann die Agentur das Abonnement aussetzen. Der Kunde kann seine Zahlungsinformationen jederzeit in seinem Stripe-Konto bearbeiten. Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum können bei der ersten Transaktion zur Authentifizierung aufgefordert werden. Mit der Authentifizierung ermächtigt der Kunde die Agentur, künftige Zahlungen eigenständig zu belasten. Zusätzliche Belastungen können auftreten, wenn die Agentur die angegebene Zahlungsart für wiederkehrende Abonnements belastet oder bei Hinzufügen oder Ändern von Lizenzen oder Produkten. Kündigungsbedingungen: Das Abonnement kann jederzeit über das Stripe-Konto des Kunden oder den Support der Agentur gekündigt werden. Bei Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach der ursprünglichen Bestellung werden alle Zahlungen erstattet. Bei späterer Kündigung erfolgt keine Rückerstattung, und das Abonnement läuft bis zum Ende des Abrechnungsmonats weiter. Die Agentur behält sich vor, erbrachte Leistungen gemäß dem regulären Stundensatz in Rechnung zu stellen. 

31.Jährlich “Yearly Elite”

31.1. Bedingungen für Abonnements: Das Abonnement tritt in Kraft, sobald die erste Zahlung bearbeitet ist. Das Abonnement verlängert sich automatisch jährlich, es sei denn, es wird gekündigt. Der Agentur wird gestattet, die angegebenen Zahlungsarten des Kunden zu speichern und monatlich automatisch zu belasten, bis eine Kündigung erfolgt. Bei Verlängerung wird dem Kunden monatlich die gültige Abogebühr zuzüglich anwendbarer Steuern (wie Mehrwertsteuer, VAT oder GST, sofern nicht im Tarif enthalten) berechnet, bis eine Kündigung erfolgt. Die Agentur behält sich das Recht vor, die Abogebühr für jede monatliche Verlängerung zu ändern. Der Kunde wird über Gebührenänderungen informiert und hat die Möglichkeit, zu kündigen. Ändert sich während der Laufzeit des monatlichen Abonnements die Mehrwertsteuer (oder eine andere relevante Steuer), wird der Bruttopreis entsprechend der nächsten Abrechnung angepasst. Falls die Hauptzahlungsart fehlschlägt, ermächtigt der Kunde die Agentur, eine alternative Zahlungsart im Konto zu verwenden. Wenn keine Ersatzzahlungsarten bereitgestellt werden und die Zahlung nicht möglich ist oder alle Zahlungsarten fehlschlagen, kann die Agentur das Abonnement aussetzen. Der Kunde kann seine Zahlungsinformationen jederzeit in seinem Stripe-Konto bearbeiten. Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum können bei der ersten Transaktion zur Authentifizierung aufgefordert werden. Mit der Authentifizierung ermächtigt der Kunde die Agentur, künftige Zahlungen eigenständig zu belasten. Zusätzliche Belastungen können auftreten, wenn die Agentur die angegebene Zahlungsart für wiederkehrende Abonnements belastet oder bei Hinzufügen oder Ändern von Lizenzen oder Produkten. Kündigungsbedingungen: Das Abonnement kann jederzeit über das Stripe-Konto des Kunden oder den Support der Agentur gekündigt werden. Bei Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach der ursprünglichen Bestellung werden alle Zahlungen erstattet. Bei späterer Kündigung erfolgt keine Rückerstattung, und das Abonnement läuft bis zum Ende des Abrechnungsmonats weiter. Die Agentur behält sich vor, erbrachte Leistungen gemäß dem regulären Stundensatz in Rechnung zu stellen.

Teil 7 - Datenschutz, Vertraulichkeit, Änderungen der AGB Und Schlussbestimmungen

32. Datenschutz

32.1. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden ausschließlich zur Vertragserfüllung gemäß diesen AGB und anderen vertraglichen Vereinbarungen erhoben, verarbeitet und genutzt. Durch Vertragsabschluss erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch verarbeitet werden.

32.2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten. Die Agentur wird personenbezogene Daten Dritter, die der Kunde weitergibt oder die im Auftrag des Kunden erhoben werden, nur gemäß den Anweisungen des Kunden verarbeiten. Es liegt auch in der Verantwortung des Kunden, die Datenschutzvorschriften einzuhalten.

32.3. Beide Parteien sind dazu verpflichtet, alle geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt für Mitarbeiter, gegebenenfalls auch für Kunden des Kunden und Dritte, die zur Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Vertragsende bestehen.

33. Vertraulichkeit

33.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

33.2. Vertrauliche Informationen sind solche, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht entfällt für bereits öffentlich bekannte Informationen (allgemein bekannt, technischer Stand usw.). Wenn eine Information später öffentlich bekannt wird, entfällt die Geheimhaltungspflicht ab diesem Zeitpunkt.

33.3. Vertrauliche Informationen dürfen nur Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Anfrage der anderen Partei eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung ihrer Mitarbeiter einzuholen und vorzulegen. Es ist beiden Parteien untersagt, vertrauliche Informationen der anderen Partei für Schutzrechtsanmeldungen zu verwenden.

33.4. Falls vertrauliche Informationen von einer öffentlichen Stelle angefordert werden, ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei vor der Weitergabe zu informieren, sofern dies möglich und zumutbar ist.

33.5. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben auch nach Vertragsende bestehen. Beide Parteien müssen vertrauliche Informationen der anderen Partei nach Wahl der anderen Partei zurückgeben oder vernichten, sofern sie nicht ordnungsgemäß verwendet wurden.

33.6. Ungeachtet etwaiger Schadensersatzansprüche verpflichtet sich der Kunde, im Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die mindestens 5.000,00 Euro beträgt.

33.7. Öffentliche Erklärungen über die Zusammenarbeit zwischen den Parteien werden nur im gegenseitigen Einvernehmen abgegeben, es sei denn, sie sind offensichtlich oder vertraglich zulässig.

34. Abwerbeverbot

34.1. Beide Parteien verpflichten sich, keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Darüber hinaus ist es verboten, während eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters der anderen Partei diesen in irgendeiner Form im eigenen Unternehmen zu beschäftigen.

34.2. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der aktuelle Arbeitgeber des Mitarbeiters schriftlich seiner Zustimmung zu diesem Vorgehen zugestimmt hat. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, die Partei hatte keine Kenntnis von der Beschäftigung des Mitarbeiters bei der anderen Partei. 

35. Änderung der AGB

35.1. Die Agentur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen erfolgen nur aus triftigen und sachlichen Gründen, insbesondere rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Art, und sind für den Kunden zumutbar.

35.2. Bei Änderungen teilt die Agentur dem Kunden die überarbeiteten AGB in Textform mit. Der Kunde hat zwei Wochen Zeit, der Änderung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs haben sowohl der Kunde als auch die Agentur das Recht zu kündigen. Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie die vertraglichen Interessen des Kunden unangemessen beeinträchtigen würde. Wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert.

36. Schlussbestimmungen

36.1. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Überstaatliches Recht sowie deutsches, zwischenstaatliches und überstaatliches Verweisungsrecht, das nicht auf materielles deutsches Recht verweist, findet keine Anwendung, auch wenn der Kunde seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.

36.2. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

36.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Agentur behält sich das Recht vor, ihre Ansprüche auch am gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

36.4. Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen.

36.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags, auf den sie sich beziehen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommen. Das Gleiche gilt für Regelungslücken.

Ihre Fragen zu den AGB senden Sie bitte an: